Menu


Satzung

§1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "TSV 1961 Lahm/Itzgrund e.V.".
  2. Er hat seinen Sitz in 96274 Itzgrund OT Lahm und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Coburg unter der Nummer VR371 eingetragen.

§2 Vereinszweck

  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordung.
  3. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landessportverband e.V., den zuständigen Fachverbänden sowie dem Finanzamt für Körperschaften an.
  4. Abhalten von Veranstaltungen zur Pflege des heimatlichen Brauchtums, Kirchweih, Fasching sowie Förderung der Kinder und Jugendlichen im Verein und Gemeinde.

§3 Vereinstätigkeit

  1. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen sowie der Teilnahme an Wettkämpfen verwirklicht.
  2. Errichtung, Instandhaltung und Instandsetzung von Sportanlagen und Sportgeräten, ebenso Unterhaltung, Instandhaltung und Instandsetzung des Vereinsheims in 96274 Itzgrund, An der Allee 1.
  3. Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen.
  4. Teilnahme an Festlichkeiten.
  5. Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern.
  6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  7. Die Vereinsfarben sind weiß und rot.
  8. Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Landessportverband e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Über diese Mitgliedschaft wird zugleich die Zugehörigkeit der einzelnen Vereinsmitglieder zum BLSV vermittelt.

§4 Mittelverwaltung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  3. Personen, die sich im gemeinnützigen Bereich des Vereines im Ehrenamt engagieren, können im Rahmen der zulässigen Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26 ESTG), begünstigt werden. Voraussetzung ist, dass die finanzielle Lage des Vereins dies zulässt und in jedem Einzelfall die Vorstandschaft dies beschließt.

§5 Mitgliedschaft

  1. Arten der Mitgliedschaft:
    1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
      1. Erwachsene (über 18 Jahre)
      2. Jugendliche (14 - 18 Jahre)
      3. Kinder (bis 14 Jahre)
    2. Ehrenmitglieder
    3. fördernde Mitglieder
  2. Erwerb der Mitgliedschaft
    1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
    2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag minderjähriger Mitglieder bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.
    3. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung schriftlich bekanntzugeben.
    4. Der Antragsteller kann bei der nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Berufung gegen die Ablehnung einlegen, diese trifft die endgültige Entscheidung.
  3. Beendigung der Mitgliedschaft
    1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
    2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Unter Einhaltung einer Frist von einem Monat ist er jederzeit zum Schluss des Kalenderjahres möglich.
    3. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt bei groben und wiederholten Verstößen gegen die Vereinssatzung, wiederholten Verstößen gegen Anordnungen und Beschlüsse der Organe des Vereins, oder einem groben Verstoß gegen Grundsätze sportlichen Verhaltens oder gegen Zweck, Interesse und Ansehen des Vereins. Vor der Entscheidung des Vorstandes über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen innerhalb von 14 Tagen das Recht des schriftlichen Einspruchs zu. Bei der nächsten Mitgliederversammlung wird über den Antrag des Ausschlusses durch den Vorstand und den Widerspruch des Mitglieds mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entschieden. Eine Wiederaufnahme in den Verein kann frühestens ein Jahr nach dem rechtskräftigen Ausschluss erfolgen. Über den Antrag entscheidet das Organ das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
    4. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt bei Zahlungsrückstand, wenn trotz Mahnung mit Hinweis auf die vorgesehene Streichung nicht bezahlt wird.

§6 Beiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge als Bringschuld erhoben. Die Höhe des Betrags sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Beitrag wird im voraus fällig. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind. Für die Nutzung der Kegelbahnen fallen gesonderte Beiträge an, deren Höhe ebenfalls die Mitgliederversammlung festlegt.
  2. Beiträge sind keine Spenden.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  4. In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft sind bis zum Beendigungszeitpunkt Mitglieds- und Spartenbeiträge zu zahlen. Über Ausnahmen entscheidet die Vorstandschaft.

§7 Organe

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, die Vorstandschaft der einzelnen Bereiche und deren Vertreter (Gem. §9).

§8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet und von der Vorstandschaft oder Vereinsausschuss beschlossen wurde, auch dann, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen des Zweckes beim Vorstand beantragt wird.
  3. Zwei Wochen vorher sind die Mitglieder einzuladen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. Im Bereich der Gemeinde Itzgrund erfolgt die Einladung und Bekanntgabe der Tagesordnung im Amtsblatt der Gemeinde. Mitglieder außerhalb des Gemeindebereichs werden schriftlich eingeladen. Dies ist auch per E-Mail möglich.
  4. Die Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand unter Angabe von Ort, Termin und Tagesordnung einzuberufen.
  5. Die Tagesordnung für die ordentliche Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:
    1. Bericht des geschäftsführenden Vorstandes
    2. Bericht des Finanzvorstandes
    3. Bericht des Vorstandes Sport
    4. Bericht der Abteilungs- und Gruppenleiter
    5. Bericht der Kassenprüfer
    6. Entlastung des Vorstandes
    7. Wahlen
    8. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  6. Anträge zur Mitgliederversammlung können von allen Mitgliedern gestellt werden. Sie müssen fünf Tage vorher beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge kommen nur dann zur Beratung und Abstimmung, wenn dies die Versammlung mit Zweidrittelmehrheit beschließt.
  7. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstandschaftsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter.
  8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben dabei außer Betracht. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn dies ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten beantragen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Wahl- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder nach vollendetem 16. Lebensjahr. Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder.
  9. Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
    1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Entlastung desselben
    2. Festsetzung des Mitgliederbeitrags
    3. Wahl
    4. Abberufung und Entlastung des Vorstandes
    5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbescheid des Vorstandes
    6. Ernennung von Ehrenmitgliedern
    7. Zustimmung für Investitionen
    8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    9. Erlass von Ordnungen und Richtlinen
    10. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
    11. Genehmigung von Rechtsgeschäften über 10.000,-- EUR soweit nicht im Haushalt enthalten.
    12. Genehmigung des Haushaltsplanes.
  10. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.
  11. Über den Ablauf und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung sowie den Vorstandschaftssitzungen sind Protokolle vom Vorstand Schriftwesen anzufertigen.
  12. Über die Beschlüsse und Aktivitäten der einzelnen Bereiche sind unterschriebene Protokolle zu den 4x im Jahr stattfindenden Vorstandschaftssitzungen vorzulegen. Diese werden in die Protokolle der Vorstandschaftssitzungen eingearbeitet. 
  13. Sämtliche Niederschriften der Vorstandschaftssitzungen sind vom Protokollführer und vom Vorstandschaftsvorsitzenden, bzw. dessen Stellvertreter, zu unterzeichnen.

§9 Vorstand

  1. Dem Vorstand gehören an:
    1. der geschäftsführende Vorsitzende des Vorstandes
    2. dessen geschäftsführender Stellvertreter
    3. der Vorstand "Finanzen" und dessen Stellvertreter
    4. der Vorstand "Schriftwesen und Mitgliederverwaltung" und dessen Stellvertreter
    5. der Vorstand "Kegelabteilung und Kinderturnen" und dessen Stellvertreter
    6. der Vorstand "Veranstaltungen und Wirtschaftsbetrieb" und dessen Stellvertreter
    7. der Vorstand "Liegenschaften, Bau und Unterhalt" und dessen Stellvertreter
  2. Scheidet ein Vorstand, oder ein Stellvertreter eines Bereiches, vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist von den Mitgliedern des betreffenden Ressorts für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied hinzu zu wählen. Als neuer Vorstand seines Bereiches rückt dieser zur Vorstandschaft auf.
    • Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der geschäftsführende Vorstandschaftsvorsitzende und sein geschäftsführender Stellvertreter.
    • Sie werden von den einzelnen Bereichsvorständen und den Stellvertretern (§6 (1)) aus deren Mitte gewählt. Bei der Wahl zählt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Zu dieser Wahl müssen mindestens 6 Vorstände oder deren Stellvertreter anwesend sein.
    • Der geschäftsführende Vorstandschaftsvorsitzende, bzw. sein geschäftsführender Stellvertreter, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis des Vereines darf der geschäftsführende Stellvertreter seine Vertretungsvollmacht nur bei Verhinderung des geschäftsführenden Vorstandschaftsvorsitzenden ausüben. 
    • Der geschäftsführende Vorstandschaftsvorsitzende, sowie sein Stellvertreter, können im Einzelfall Ausgaben bis zu einer Höhe von 1.000,-- EUR vornehmen.
    • Die jeweiligen Bereichsvorstände im Innenverhältnis sind berechtigt, im Einzelfalle Ausgaben bis 500,-- EUR selbst zu tätigen.
    • Die Ausgaben- und evtl. Einnahmebelege müssen dem Vorstand "Finanzen" wöchentlich zur Überprüfung und Verbuchung übergeben werden.
    • Anfallende Änderungen von Finanzamt, Registergericht oder Amtsgericht können vom Vorstand eigenständig vorgenommen werden.
    • Die Vorstandschaft im Sinne von § 6 (1) kann gemeinsam Ausgaben im Einzelfalle bis 10.000,-- EUR vornehmen. Bei einer solchen Festlegung müssen von den 10 Vorstandsmitgliedern mindestens 6 anwesend sein. Bei der Abstimmung zählt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorstandschaftsvorsitzenden doppelt, oder bei dessen Verhinderung die des stellvertretenden Vorstandschaftsvorsitzenden.
    • Bei Ausgaben > 10.000,-- EUR entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§10 Wahlen

  1. Die Vorstandschaft gemäß § 9 (1) kann eine Geschäfts-, Finanz- und Ehrenordnung sowie eine Jugendordnung beschließen. Bei Abstimmungsgleichheit zählt die Stimme des Vorstandschaftsvorsitzenden doppelt, oder bei dessen Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorstandschaftsvorsitzenden.
  2. Die Vorstandschaft ist ermächtigt, bei größeren Baumaßnahmen einen kompetenten Bauausschuss zu gründen. Dieser Bauausschuss kann in eigener Kompetenz, die durch die Mitgliederversammlung beschlossene Baumaßnahme, eigenständig durchführen.
  3. Die Kasse des Vereins, sowie evtl. Kassen der einzelnen Bereiche, werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Vorstandschaft.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Wahlen sind alle 2 Jahre durchzuführen.
  5. Bei Wahlen muss ein Wahlausschuss bestehend aus drei Personen bestimmt werden. Den Wahlvorstand bestimmt die Mitgliederversammlung.

§11 Auflösung des Vereins

  1. Das Vermögen des Vereins umfasst den gesamten Besitz des Hauptvereins einschließlich aller Abteilungen. Löst sich eine Abteilung auf, so fällt deren Vermögen und Sportausrüstung an den Hauptverein.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, in welcher vier Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Auf der Tagesordnung darf nur "Auflösung des Vereins" stehen. Zur Beschlussfassung ist eine Zweidrittelmehrheit notwendig.
  3. Kommt eine Beschlussfassung nicht zu stande, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist.
  4. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt sein Vermögen an die Gemeinde Itzgrund mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, zur Förderung des Sports verwendet werden muss. §2
  5. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Gläubigern gegenüber nur das Vereinsvermögen.

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 29. September 2015 beschlossen. Sie tritt nach Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Coburg in Kraft und setzt dann die bisherige Satzung vom 28. April 2006 außer Kraft.